Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Covid Fighters Fassung vom 15.02.2022

1. Abschnitt: Allgemeine Geschäftsbedingungen 


1. Allgemeines – Geltung dieser AGB  

Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der Artichoke Computing GmbH, Göstling 51, 3345 Göstling an der Ybbs (FN524692g) (im Folgenden kurz „COVID Fighters“) und dem Auftraggeber (im Folgenden „Testperson“) gelten, soweit nicht durch besondere Vereinbarungen Abweichendes vereinbart wurde, die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Folgenden kurz “AGB”. Die “COVID Fighters” kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen durch die “COVID Fighters” bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.  

Mit Auftragserteilung unter Kenntnisnahme dieser AGB anerkennt die Testperson diese AGB als vertragliche Grundlage an. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam. Die AGB sind auf der Website der “COVID Fighters” veröffentlicht, in den Teststationen ausgehängt und/oder werden der Testperson vor Beginn der Leistungen in Kopie übergeben.  

2. Begriffsbestimmungen  

Unter „Bericht“ im Sinne dieser AGB sind alle von den “COVID Fighters” erstellten Produkte bzw. erbrachten Dienstleistungen wie insbesondere Inspektions- und Prüfberichte sowie Gutachten in der jeweiligen Übermittlungsform inklusive sämtlicher zugehörigen Tabellen etc. zu verstehen.  

Unter „Standardauftrag“ im Sinne dieser AGB ist der unter Punkt 2. angeführte, vorgegebene und standardisierte Leistungsumfang zu verstehen.  

3. Auftragsannahme / Leistungsspektrum 

Die Testperson kann Aufträge mündlich unter Anwesenden, schriftlich, fernmündlich oder auf jede elektronische Weise erteilen. Die bloße Übermittlung oder Abgabe einer oder mehrerer Proben durch die Testperson oder einem zurechenbaren Dritten gilt, sofern sich nicht aus der Art der Probe, der Übermittlung oder deren Bezeichnung anderes ableiten lassen. 

Der Vertrag kommt erst zustande, sofern der von der Testperson erteilte Auftrag an die “COVID Fighters” entweder schriftlich durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung, durch Abnahme einer Probe an der Testperson durch Mitarbeiter der “COVID Fighters” oder bei direkt übersendeten Proben konkludent durch Untersuchung der übermittelten Probe angenommen wurde. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot bzw. aus der erstellten Auftragsbestätigung der “COVID Fighters”. Gibt es keine schriftliche Auftragsbestätigung gilt ein Auftrag lediglich im Umfang des Standardauftrags als angenommen. Dieser umfasst: die Probeentnahme mittels Rachen- und Nasophagynealabstrich oder wahlweise durch Gurgelat; Dokumentation; PCR Test auf Covid-19, Interpretation des Testergebnis; Meldung des ggf. positiven Befund an die zuständigen Behörden. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des angenommenen Auftrages bzw. des Standardauftrages bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Weicht die Auftragsbestätigung in Art und Umfang vom ursprünglichen Angebot ab, so gilt die Auftragsbestätigung als neues Angebot, es sei denn die Testperson erhebt binnen drei Tagen dagegen Einwendungen.  

Erklärungen, Bestätigungen oder Zusagen von Mitarbeitern, durch welche bestehende Aufträge angepasst oder geändert werden, entfalten keine rechtlichen Wirkungen. Im Zweifel gilt der Standardauftrag als erteilt. Soweit besondere Fristen und/oder Erfüllungsorte für die Leistungen der “COVID Fighters” vorgesehen sind, sind diese nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Im Zweifel gilt der Inhalt des Standardauftrages. Die “COVID Fighters” können zur ganzen oder teilweisen Vertragserfüllung andere entsprechend fachliche und medizinisch befugte Unternehmen heranziehen.  

4. Probenahme, Probenanlieferung und Probenaufbewahrung 

Die Abnahme bzw. Anlieferung der Proben erfolgt - soweit nicht anders vereinbart - auf Kosten und Gefahr der Testperson. Bei Versand der Proben durch die Testperson muss das zu untersuchende Material sachgemäß unter Beachtung der erstellter Anweisungen verpackt sein. Die Testperson haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind. Die Testperson ist verpflichtet, auf alle ihm bekannten Gefahren (insbesondere meldepflichtige Krankheiten) hinzuweisen und den “COVID Fighters” diese Hinweise schriftlich mitzuteilen. Erfolgen die Probeabnahmen unter Anwesenden mit Zustimmung der Testperson bzw. die Probenanlieferung vor Ablauf einer eventuellen Rücktrittsfrist bringt die Testperson seinen Wunsch zu einem vorzeitigen Tätigwerden durch die “COVID Fighters” zum Ausdruck, daher sind allfällige Rücktrittsrechte erlöschen. Eine Übernahme von Proben durch die “COVID Fighters” erfolgt erst nach Erteilung eines Auftrages und nach Ablauf der Rücktrittsfrist. Die “COVID Fighters” sind berechtigt, die Übernahme von Proben ohne Grund abzulehnen. Aufgrund von Vorbereitungsarbeiten gelten mit der Übernahme der Proben mindestens 50% der vertraglichen Leistung als bereits erfüllt. 

5. Prüfungs- und Inspektionsdurchführung, Qualitätssicherung 

Die “COVID Fighters” erbringen ihre Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltendem Stand der Technik, der Gesetzeslage und unter Zugrundelegung der branchenüblichen Sorgfalt. Nach Möglichkeit werden gesetzliche, genormte oder andere allgemein anerkannte Prüf- und Inspektionsverfahren angewendet. Die “COVID Fighters” sind dazu berechtigt, fachlich gerechtfertigte Änderungen an den Verfahren vorzunehmen. Der Wunsch nach speziellen Verfahren muss den “COVID Fighters” bereits vor oder bei der Probenentnahme bzw. mit der Übersendung der Probe mitgeteilt werden. Die “COVID Fighters” haben das Recht, die Durchführung von Prüfungen abzulehnen, die ein objektives Ergebnis gefährden könnten oder von geringer Aussagekraft sind.  

6. Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen 

Sämtliche Preise sind in Euro angegeben und enthalten allfällige Umsatzsteuer. Die Preise für den Standardauftrag sind in einem Leistungsverzeichnis festgehalten. Sollten die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Preise nach Auftragserteilung geändert werden, so gelten die bei Auftragserteilung gültigen Preise als vereinbart. Soweit es sich nicht um einen Standardauftrag handelt, werden die Preise der Leistungen gesondert nach einem festgelegten Berechnungsschlüssel erstellt und der Testperson auf Wunsch mit einem verbindlichen Angebot übermittelt. Ein einmal gewährter Rabatt begründet keinen Rechtsanspruch in Bezug auf weitere Leistungen. Die Testperson/der Auftragssteller hat die “COVID Fighters” bei der Probeentnahme oder Auftragserteilung eine Rechnungsadresse bekannt zu geben. Zusätzlich kann die Adresse um eine E-Mail- Adresse ergänzt werden. Die Rechnungslegung kann bei Bekanntgabe einer E-Mail- Adresse auch elektronisch erfolgen. Berichte der “COVID Fighters” werden grundsätzlich im Format „.pdf“ per E-Mail an die Testperson bzw. an eine von dieser bekannt gegebene E-Mail-Adresse (bzw. Datenbank) übermittelt.  

Wird lediglich eine herkömmliche Anschrift bekannt gegeben, wird ein schriftlicher Bericht (1 Exemplar) an die von der Testperson bekannt gegebene Adresse übermittelt. Im Fall der Bekanntgabe lediglich einer normalen Anschrift wird ein schriftlicher Bericht (1 Exemplar) an die bekannt gegebene Adresse versendet. Mehrkosten für weitere Exemplare, der Änderung der Lieferadresse oder mit dem Wunsch des Auftraggebers nach anderen elektronischen Formaten, gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind von diesem zu bezahlen. 

7. Eigentumsvorbehalt und Stornobedingungen 

Sämtliche Leistungen der “COVID Fighters” sind im Voraus zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung sind jegliche Testungen samt Rechte und Nutzung Eigentum der “Covid Fighters”. 

Wird ein Termin online gebucht und von den “COVID Fighters” mittels Auftragsbestätigung oder Rechnung bestätigt, gilt dieser als bindend. Diese Leistung kann jedoch bis 6 Stunden vor Abnahme der Testung kostenlos aufgelöst werden. Wird der Termin innerhalb von 6 Stunden vor der eigentlichen Testung schriftlich von der Testperson storniert behält sich der Auftraggeber 50% des ursprünglichen Preises an Stornogebühren ein. Sollte die Testperson weder schriftlich noch mündlich den Termin binnen dieser Frist absagen, behalten sich die “COVID Fighters” 100% des ursprünglichen Preises ein.  

Wenn Sie den erteilten Auftrag stornieren, haben wir Ihnen alle Zahlungen die wir von Ihnen erhalten haben unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über die Stornierung bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 

8. Gewährleistung und Schadenersatz  

Gewährleistungsansprüche auf die Beseitigung von allfälligen Mängeln müssen von der Testperson unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels, spätestens jedoch nach 14 Tagen bei sonstiger Präklusion, schriftlich geltend gemacht werden. Die Gewährleistung für Mängel ist auf einen Zeitraum von 3 Monaten ab Erbringung der Leistung eingeschränkt. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen, sofern Verbesserung oder der Austausch möglich sind. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von den “COVID Fighters” innerhalb angemessener Frist zu erfüllen. Ist die Frist ungenützt verstrichen oder konnte im Rahmen der primären Rechtsbehelfe keine Behebung des Mangels durchgeführt werden, so steht dem Auftraggeber lediglich das Recht auf Preisminderung zu. Die “COVID Fighters” haften in Fällen positiver Vertragsverletzung, Verletzung vor- oder nachvertraglicher Pflichten, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung und allen anderen Rechtsgründen nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Die “COVID Fighters” haften in keinem Fall für mittelbare Schäden, Vermögensschäden, Bearbeitungsschäden oder entgangenen Gewinn und andere Nebenschäden jeder Art, auch wenn die Testperson auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.  

Die “COVID Fighters” haften für Mängel an der Dienstleistung nur dann, wenn diese arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit übernommen worden ist. Die Haftung ist in jedem Fall beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch die “COVID Fighters” abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Die Testperson muss bei sonstigem Anspruchsverlust einen an die “COVID Fighters” gerichteten Schadenersatzanspruch binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend machen. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre. Die Haftung der “COVID Fighters” ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung der Proben, unsachgemäße Probenentnahme an der Testperson, falsche Anwendung, insbesondere bei Schäden durch Werfen oder fallen lassen der Proben, bei Nichtbefolgen von Bedienungs- und Anwendungsvorschriften. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Vorkehrungen. 

Die Haftung der “COVID Fighters” ist des Weiteren ausgeschlossen für von der Testperson allenfalls beigestellte Geräte, Räumlichkeiten, Dienstleistungen und sonstige Materialien. Die Haftung der “COVID Fighters” ist jedenfalls ausgeschlossen, sofern nachweislich gegen die medizinischen Hinweise gemäß Abschnitt 3 verstoßen wird. Die vorstehenden Regelungen geben den vollständige Haftungsumfang der “COVID Fighters”, deren Geschäftsleitung deren Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen wieder. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.  

9. Urheberrecht, Vertraulichkeit, Datenverarbeitung 

Die “COVID Fighters” behalten an den erbrachten Leistungen das Urheberrecht. Alle vom Testobjekt erhaltenen Informationen sowie die aus den Untersuchungen gewonnenen Informationen werden – sofern nicht gesetzlich anders geregelt und unbeschadet gesetzlicher Meldeverpflichtungen - vertraulich behandelt. Für die vertragsgemäße Leistungserbringung müssen die “COVID Fighters” personenbezogene Daten der Testperson (elektronisch oder in schriftlicher Form) zum Zwecke der Prüfung und der Berichtserstellung und Rechnungslegung verarbeiten. Mit der Auftragserteilung ist somit eine Zustimmung, insb. iSd Art 9 Abs 2 lit a) DSGVO zur Verwendung der (auch besonderen Kategorien) von personenbezogenen Daten für die vorgenannten Zwecke erteilt. Ein Antrag auf Löschung der Daten kann jederzeit von der Testperson gestellt werden. Die Daten werden gelöscht, wenn keine direkten oder indirekten gesetzlichen Verpflichtungen zur Beibehaltung der Daten mehr bestehen.  

Mit Bekanntgabe elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten erklärt sich die Testperson damit einverstanden, dass die Korrespondenz (insbesondere die Übermittlung von personenbezogenen Daten, Unterlagen, Berichterstattung, Rechnungslegung, etc) auch über (unsichere Kanäle) dieser Kommunikationsmöglichkeiten (Telefax, E-Mail, etc) geführt werden kann.  

10. Rechtswahl, Gerichtsstand 

Für die gesamte Geschäftsbeziehung kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts zur Anwendung. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien.